Das Arbeitsrecht beinhaltet sämtliche Regelungen und Vorschriften, die im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung stehen. Hierbei wird das Individualarbeitsrecht, d. h. das individuelle Verhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und das Kollektivarbeitsrecht, d. h. insbesondere alle Regelungen zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten und Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern unterschieden.
Für den Arbeitnehmer besonders wichtig sind sämtliche Regelungen betreffend seinen Arbeitsvertrag, insbesondere dessen Zustandekommen und Beendigung, d.h. hier in erster Linie die Kündigung. Über das Kündigungsschutzgesetz gilt in Deutschland ein besonderer Kündigungsschutz, der bei einer Betriebsgröße von mehr als zehn Arbeitnehmern greift. Gegen eine solche sozial ungerechtfertigte Kündigung kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, aber auch gegen sämtliche andere Arten ungerechtfertigter Kündigungen. Hierbei steht in erster Linie die fristlose Kündigung im Vordergrund, da diese zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer, der eine solche erhalten hat, eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld erhält. Für eine fristlose Kündigung muss aber ein wichtiger Grund vorliegen; das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes ist Dreh- und Angelpunkt eines Kündigungsschutzverfahrens.
Darüber hinaus ist zu unterscheiden zwischen außerordentlichen/ordentlichen Kündigungen, Kündigungen wegen personenbedingter oder verhaltensbedingter Gründe oder aber die betriebsbedingten Kündigungen. Im Vordergrund eines Kündigungsschutzverfahrens, welches auf den Voraussetzungen von § 1 KSchG basiert, ist insbesondere das Vorliegen eines sogenannten Sozialplans. Bei diesem steht die Sozialauswahl im Vordergrund, die in einem solchen Verfahren überprüft wird. Eine weitere Art von Kündigung ist die Verdachtskündigung, auch diese hat besondere Voraussetzungen.
Eine weitere Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden, bietet ein Aufhebungsvertrag oder ein Auflösungsvertrag.
Auch die Zahlung von Abfindungen steht im Zusammenhang mit Kündigungsschutzverfahren oder Aufhebungsverträgen, hierbei sind bestimmte Vorgaben zu beachten, um hier auch keine Schwierigkeiten mit der Bundesagentur für Arbeit für den Bezug von Arbeitslosengeld zu bekommen.
Für den Arbeitnehmer wichtig ist auch die Möglichkeit der Befristung des Arbeitsvertrages nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz und die gegebenenfalls bestehende Möglichkeit, sich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hineinzuklagen. Denn für die Befristung von Arbeitsverträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, die insgesamt einzuhalten sind, damit es sich überhaupt um ein tatsächliches wirksames befristetes Arbeitsverhältnis handelt.
Auch Betriebsstilllegungen oder Betriebsschließungen können zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen.
Weitere Teilbereiche des Arbeitsrechts sind auch die Bewilligung von Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, die bestehenden Urlaubsansprüche sowie das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist durch den Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis auszustellen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Auch ein entsprechendes Zeugnis kann – wenn es darauf ankommt – vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden.
Ein weiterer Bereich betrifft die sogenannten Abmahnungen und Ermahnungen. Hierbei handelt es sich um ein sehr formelles Verfahren, so dass eine Überprüfung einer einmal ausgesprochenen Abmahnung durchaus sinnvoll sein kann, und zwar sowohl auf Arbeitgeberseite vor Ausspruch einer solchen Abmahnung als auch auf Arbeitnehmerseite nach Ausspruch einer Abmahnung. Die Frage der Wirksamkeit der Abmahnung hängt insbesondere von deren formalem Aufbau ab.