Rechtsgebiete
Erbrecht
Inhaltsverzeichnis
Das Erbrecht ist die Summe derjenigen Rechtsnormen, die die vermögensrechtlichen Folgen des Todes eines Menschen regeln. Das Erbrecht ist ein schwieriges Rechtsgebiet. Eine seriöse Beratung kann nur durch Spezialisten, also insbesondere einen Fachanwalt für Erbrecht, erfolgen, der die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Erbrecht und erhebliche praktische Erfahrung in der Bearbeitung von Erbrechtsmandaten nachgewiesen hat.
Darüber hinaus sind auch Kenntnisse in angrenzenden Rechtsgebieten, wie Familienrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht erforderlich. Spezialkenntnisse sind insbesondere auch in den Bereichen der Unternehmensnachfolge oder der Testamentsvollstreckung wichtig.
Ehegatten und nächste Verwandten des Erblassers, also insbesondere seine Familienangehörigen sind gesetzliche Erben. Der Erblasser kann aber durch Testament oder Erbvertrag die Erbfolge auch nach seinem Willen gestalten.
Der Testator hat dabei viele Gestaltungsmöglichkeiten:
Er kann einen oder mehrere Erben einsetzen, bestimmte Personen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen oder auf den Pflichtteil setzen, Erben mit einem Vermächtnis oder einer Auflage belasten oder Testamentsvollstreckung anordnen.
Zur Erbschaft gehören alle Rechte und geldwerte Güter des Erblassers, also insbesondere bewegliche Sachen, Grundbesitz, Handelsgeschäfte, Mitgliedschaftsrechte, Kapitalvermögen.
Gesetzliche Erbfolge
Für all diejenigen, die bei ihrem Tode kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen haben, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Verwandten des Erblassers. Der Gesetzgeber teilt die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen ein.
Kinder des Erblassers bilden die erste Ordnung, Eltern und Geschwister die zweite Ordnung, Großeltern und deren Abkömmlinge die dritte Ordnung.
Da die jeweils niedrigere Ordnung die höhere Ordnung von der Erbfolge ausschließt, sind beispielsweise die Eltern des Erblassers (zweite Ordnung) nicht erbberechtigt, wenn ein Enkel, also ein Abkömmling des Erblassers, der zur ersten Ordnung gehört, existiert.
Ehegattenerbrecht
Neben den Verwandten gewährt das BGB auch dem Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht. Die gesetzliche Erbfolge des Ehegatten tritt nur ein, wenn er den anderen Ehegatten überlebt und beide bis zum Erbfall in rechtsgültiger Ehe gelebt haben.
Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält der Ehegatte neben seinem gesetzlichen Erbteil in Höhe von ¼ pauschal ein weiteres ¼ dazu.
In aller Regel beerbt der Ehegatte also den verstorbenen Ehepartner zu ½. Die weitere Hälfte des Nachlasses erben gemeinsam die Kinder.
Pflichtteilsrecht
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also die Eltern und Abkömmlinge eines Erblassers haben grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch ist die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Auch der Ehegatte hat einen Pflichtteilsanspruch.
Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich zum einen nach der gesetzlichen Erbquote und zum anderen nach dem Nettowert des Nachlasses.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte wird also nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.
Neben dem Pflichtteilsanspruch hat der Pflichtteilsberechtigte auch noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch erfasst all diejenigen Geschenke, die der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall getätigt hat.
Erfolgt die Schenkung unter Ehegatten, beginnt die 10-Jahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen.
Testament
Erbvertrag
Denkbar ist auch, erbrechtliche Verfügungen in einem Erbvertrag zu regeln.
Ein Erbvertrag ist die einzige Rechtsform, in der auch nicht miteinander verheiratete Partner gemeinsam und mit bindender Wirkung von Todes wegen verfügen können.
Ein Erbvertrag muss grundsätzlich notariell beurkundet werden.
Testamentsvollstreckung
Wenn Erblasser niemanden haben, der sich um die Abwicklung ihres Nachlasses nach ihrem Tode kümmert oder wenn sie befürchten, dass Streit in der Erbengemeinschaft entsteht, bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung an.
Auf diese Weise kann über den eigenen Tod hinaus gestaltend auf die Abwicklung des Nachlasses Einfluss genommen werden.
Testamentsvollstreckung macht auch immer dann Sinn, wenn keine nahen Angehörigen als Erben in Frage kommen und der Nachlass z.B. an gemeinnützige Stiftungen vererbt werden soll.
Es ist dann notwendig, dass der Testamentsvollstrecker die Anordnungen der Erblasser ausführt und das Vermögen gemäß diesen Anordnungen verteilt.
Die Testamentsvollstreckung ist sinnvoller Weise mit einer sogenannten postmortalen Vollmacht zu kombinieren. Dies ist eine Vollmacht, die über den Tod hinauswirkt und den Testamentsvollstrecker in die Lage versetzen soll, schon vor Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses durch das Nachlassgericht tätig zu werden.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
Eine Vorsorgevollmacht ist eine rechtsgeschäftliche Generalvollmacht, in der man eine andere Person – vielfach den Ehepartner – bevollmächtigt, den Vollmachtgeber zu vertreten.
Die Vorsorgevollmacht sollte immer dann durch einen Notar beurkundet werden, wenn der Bevollmächtigte auch ermächtigt sein soll, Geschäfte, die ihrerseits beurkundungspflichtig sind, wie beispielsweise Grundstücksgeschäfte vorzunehmen.
Eine Patientenverfügung stellt Handlungsanweisungen an behandelnde Ärzte dar. In der Regel wird hier verfügt, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen keine lebensverlängernden Maßnahmen eingeleitet werden sollen.