Rechtsgebiete

Familienrecht

Inhaltsverzeichnis

Auch der Abschluss eines Ehevertrages vor oder nach Eheschließung gehört in diesen Bereich. Die vorgenannten Rechtsgebiete können in den jeweils einzelnen gesonderten Verfahren vor dem zuständigen Familiengericht anhängig gemacht werden; möglich ist aber auch im Rahmen eines schon anhängigen Scheidungsverfahrens weitere Anträge im sogenannten Verbundverfahren geltend zu machen und somit nur einen einzigen Rechtsstreit zu führen.

Scheidung

Für die Betroffenen, die sich im Zweifel bis zur Trennung noch keine Gedanken darüber gemacht haben, wie ein Scheidungsverfahren möglicherweise abläuft, soll hier der typische Ablauf eines Scheidungsverfahrens dargelegt werden.

Damit das Familiengericht die Scheidung aussprechen kann, müssen die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Eine Scheidungsvoraussetzung ist, dass die Verfahrensbeteiligten bereits seit einem Jahr, dem Trennungsjahr, voneinander getrennt leben. Dies ist eindeutig der Fall, wenn einer der Ehegatten bei der Trennung ausgezogen ist. Es besteht aber auch die Möglichkeit, bei einer Aufteilung der Wohnung und einer Trennung von „Tisch und Bett“ das Trennungsjahr hinter sich zu bringen und damit auch die erste Scheidungsvoraussetzung zu erfüllen. Hier gibt es aber im Scheidungsverfahren während der Anhörung, die durch das Familiengericht vorgenommen wird, häufig Rückfragen. Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann der Scheidungsantrag gestellt werden. Mindestens einer der Verfahrensbeteiligten muss diesen Antrag durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin stellen lassen und damit die Scheidung einreichen. Der oder die andere Verfahrensbeteiligte muss dann nicht anwaltlich vertreten; er oder sie kann im Anhörungstermin dann dem Scheidungsantrag zustimmen. Wenn der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingegangen ist, werden, außer bei einer sogenannten Kurz-Ehe unter drei Jahren Dauer, von Amts wegen die Durchführung des sogenannten Versorgungsausgleichs, d. h. den Austausch der in der Ehe erworbenen Anrechte auf Altersvorsorge, Fragebögen übersandt. Sobald die Auskünfte der einzelnen Versicherungsanstalten vorliegen, kann der Scheidungstermin anberaumt werden. In diesem findet dann – wie bereits beschrieben – die Anhörung der Verfahrensbeteiligten statt und es kann dann in diesem Termin der Scheidungsbeschluss verkündet werden. Sind beide Seiten anwaltlich vertreten, kann noch an diesem Tag auf Rechtsmittel verzichtet werden und die Scheidung wird bereits im Scheidungstermin rechtskräftig. Die Anhörung verläuft so, dass das Familiengericht die Personalien, die bereits im Scheidungsantrag angegeben werden, abfragt, feststellt wann die Eheschließung stattgefunden hat, nach dem konkreten Trennungszeitpunkt und der Art der Trennung fragt und danach, ob an der ehelichen Lebensgemeinschaft festgehalten werden soll oder die Eheleute diese als gescheitert ansehen.

Sorgerecht

Das Sorgerecht für eheliche Kinder steht nach § 1626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beiden verheirateten und in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteilen grundsätzlich gemeinsam zu.

Den Eltern obliegt es, das Sorgerecht gemeinsam und eigenverantwortlich dem Kindeswohl entsprechend auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern über die Ausübung des Sorgerechts kann das Familiengericht das Entscheidungsrecht auf entsprechenden Antrag einem Elternteil allein übertragen, sofern die Angelegenheit für die Person des Kindes von erheblicher Bedeutung ist und sofern nicht die Entscheidung durch einen Elternteil allein den Interessen des Kindes zuwiderläuft.

Im Falle der Trennung der Kindeseltern bleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern, so dass diese sich im Hinblick auf die Ausübung abzustimmen haben. Die Entscheidungen für Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes trifft der Elternteil, bei dem das Kind aufgrund einer Einigung der Eltern oder aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei Meinungsverschiedenheiten kann das Amtsgericht die elterliche Sorge dann insgesamt oder Teilbereiche der elterlichen Sorge (z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Uneinigkeit über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, Personensorge, Vermögenssorge sowie die Vertretung des Kindes in allen übrigen Angelegenheiten) auf einen Elternteil allein übertragen.

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat gemäß § 1626 a BGB grundsätzlich die Kindesmutter zunächst die alleinige elterliche Sorge auszuüben. Dem Kindesvater steht jedoch auch grundsätzlich ein Anspruch auf Beteiligung an der elterlichen Sorge zu, sofern diese nicht dem Kindeswohl widerspricht. Hierzu bedarf es entweder einer gemeinsamen Sorgeerklärung beider Eltern beim Jugendamt oder einer Entscheidung durch das Familiengericht.

Umgang

Unter Umgangsrecht versteht man die Regelung der Kontakte eines Elternteiles oder anderer Personen wie etwa der Großeltern mit dem minderjährigen Kind, welches seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei dem anderen Elternteil hat. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Diese Umgangskontakte sind grundsätzlich zwischen den Kindeseltern unter Berücksichtigung der beiderseitigen Möglichkeiten im Interesse des Kindes zu regeln. Hierbei soll jedem Elternteil grundsätzlich die Hälfte der Freizeit des Kindes zustehen, d.h. jedes zweite Wochenende, die Hälfte der gesetzlichen Feiertage und die Hälfte der Ferien.

Sofern die Kindeseltern keine einvernehmliche Regelung erzielen können, besteht zunächst ein Anspruch auf Beratung durch die zuständigen Jugendämter. Erst danach kann das jeweilige Familiengericht auf Antrag eines Elternteils dem Umgang mit dem Kind regeln.

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich findet regelmäßig statt, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft entweder durch die Scheidung der Ehe oder durch Ehevertrag aufgehoben wird. Dabei dient der Zugewinnausgleich der gerechten Verteilung der während der Ehe erworbenen Vermögenswerte. Hierzu ist bei jedem Ehegatten eine Vermögensaufstellung für den Zeitpunkt der Eheschließung und den Zeitpunkt der Aufhebung der Gütergemeinschaft (Zustellung des Scheidungsantrages) zu erstellen. Erbschaften oder Schenkungen, welche dem Vermögen des jeweiligen Ehegatten zufließen, sind als sog. privilegierter Erwerb dem Anfangsvermögen zuzurechnen. Das Anfangsvermögen wird um den Wertverlust durch Kaufkraftminderung aufgewertet und dem Endvermögen gegenüber gestellt. Die sich daraus ergebende Differenz ergibt den Zugewinn jedes Ehegatten. Diese Zugewinnbeträge werden dann derart ausgeglichen, dass beide Ehegatten für die Dauer der Zugewinngemeinschaft denselben Zugewinn erwirtschaftet haben.

Trennung

Die häufigste Frage, die im Zusammenhang mit einer bevorstehenden oder bereits erfolgten Trennung in Verbindung steht, trifft neben der Frage nach dem Unterhalt und dem Umgang bzw. dem Sorgerecht für gemeinsame Kinder auch die Frage nach der gemeinsamen Steuerveranlagung. In dem Jahr, in welchem die Trennung erfolgt ist, auch wenn dies beispielsweise am 01.01. eines Jahres war, kann die steuerliche Veranlagung noch gemeinsam erfolgen. Es ist obergerichtliche Rechtsprechung des Familiensenats des Bundesgerichtshofs, dass die Ehegatten noch dazu verpflichtet sind, auch im Falle einer Trennung die Zusammenveranlagung vorzunehmen, wenn dies steuerlich günstiger ist.

Unterhalt

Unterhalt kann wegen unterschiedlicher familienrechtlicher Positionen gewährt werden müssen. Am häufigsten werden Unterhaltsberechnungen jedoch in den Bereichen Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt durchgeführt.

Die Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die jährlich aktualisiert wird. Derzeit gilt die Düsseldorfer Tabelle mit dem Stand 01.01.2017. Die Düsseldorfer Tabelle ist gestaffelt nach den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsschuldners sowie dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes. Bei der Berechnung des Unterhalts sind für den Unterhaltspflichtigen sogenannte Selbstbehaltssätze vorgesehen. Bei Kindern bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und der Unterhaltspflichtige arbeitet, gilt ein Selbstbehaltsbetrag in Höhe von 1.080,00 €. Bei Kindern bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und in der allgemeinen Schulausbildung sind, der Unterhaltspflichtige aber nicht arbeitet, beträgt der Selbstbehalt 880,00 €. Bei allen anderen volljährigen Kindern liegt der Selbstbehaltsbetrag bei 1.300,00 €.

Ehegattenunterhalt

Bei Ehegatten oder auch der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes kann ebenfalls ein Unterhaltsanspruch bestehen. Der Selbstbehaltsbetrag liegt hier bei 1.200,00 €. Die Unterhaltsberechnung orientiert sich grundsätzlich am Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Dieser ist zunächst zu ermitteln. Der Bedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bis zur Scheidung, § 1578 BGB. Bis zur Rechtskraft der Ehescheidung kann Trennungsunterhalt gewährt werden müssen. Hierbei ist eine Berechnung nach Ermittlung des Bedarfs davon auszugehen, dass bei Ehepartnern noch zu gleichen Teilen Anspruch auf Teilhaber am Gesamteinkommen haben, das also dasjenige geteilt wird, was nach Abzug des Unterhalts für minderjährige Kinder verbleibt. Dem erwerbstätigen Ehegatten wird aber ein Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 des Einkommens aus Erwerbstätigkeit angerechnet, so dass ihm 4/7 des verfügbaren Einkommens zustehen und der schlechter verdienende Ehegatte zusätzlich zu seinem eigenen Einkommen 3/7 der Differenz beider Einkommen erhält.

Nachehelichen Unterhalt gibt es nicht, wie den Trennungsunterhalt, per se, sondern nur noch in bestimmten Lebenssituationen und wenn sogenannte ehebedingte Nachteile entstanden sind. Wenn es einen konkreten Bedarf gibt, wird die Bedürftigkeit ermittelt. Soweit hier der Bedarf durch eigene Mittel bestritten werden kann, besteht keine Bedürftigkeit, so dass allein das eigene Einkommen zu berücksichtigen ist. Ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten besteht dann nur, soweit eine Bedürftigkeit gegeben ist und in dieser Höhe kann dann eben auch ein Unterhaltsanspruch bestehen. Letzter Prüfungspunkt ist dann die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, d.h. dieser kann nur dann Unterhalt zahlen, wenn er hierzu auch leistungsfähig ist. Entsprechende Berechnungen können durch uns für Sie vorgenommen werden.