Rechtsgebiete

Handels-und Gesellschaftsrecht

Inhaltsverzeichnis

Das Handels- und Gesellschaftsrecht bildet den rechtlichen Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Kaufleuten und/oder Gesellschaftern.

Handelsrecht

Das Handelsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Kaufleuten, es ist deren Sonderprivatrecht. Das Handelsrecht befriedigt hierbei in besonderer Weise die Bedürfnisse von Kaufleuten in Bezug auf eine schnelle Abwicklung von Handelsgeschäften. Hierbei müssen Handelsbräuche berücksichtigt werden, genauso wie sonstige kaufmännische Gepflogenheiten.

Das Handelsrecht gilt für alle Kaufleute als Ergänzung zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Es kann jedoch auch Anwendung finden auf Rechtsgeschäfte, bei denen nur ein Vertragspartner Kaufmann ist.

Insbesondere das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt Geschäfte unter Kaufleuten in abweichender Weise als Rechtsgeschäfte zwischen Verbrauchern oder bei Rechtsgeschäften zwischen Kaufleuten und Verbrauchern.

Diese Unterschiede beruhen darauf, dass das Handelsrecht den Erfordernissen des kaufmännischen Rechtsverkehrs Sorge tragen will. Dies wird u. a. durch gelockerte Formvorschriften erreicht. Darüber hinaus können Kaufleute nach § 38 ZPO Gerichtsstandsvereinbarungen treffen. Streitigkeiten können bei den Landgerichten bei den Kammern für Handelssachen geführt werden. Die Kammer für Handelssachen weist eine hohe Kenntnis der Bedürfnisse von Kaufleuten aus, da sie mit Berufs- und sogenannten Handelsrichtern, also Laien – vergleichbar z.B. den Schöffen – besetzt sind.

Neben Streitigkeiten zwischen Kaufleuten stellt ein wesentlicher Teil des Handelsrechts das Recht der Handelsvertreter dar. Das Handelsvertreterrecht regelt die Beziehungen zwischen Handelsvertretern und deren Unternehmern. Insbesondere finden sich hier Regelungen zu deren Vergütung, Provisionsansprüchen, Buchauszügen und ihren Ausgleichsansprüchen.

So entsteht beispielsweise der in § 89b HGB geregelte Handelsvertreterausgleichsanspruch mit Beendigung des Handelsvertretervertrages. Er besteht grundsätzlich unabhängig vom Grund der Beendigung des Handelsvertretervertrages. Lediglich in gesondert geregelten Fällen hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Ein solcher Anspruchsausschluss liegt beispielsweise vor, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter aus wichtigem Grund wegen schuldhaftem Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt hat und der Handelsvertreter somit begründeten Anlass für den Ausspruch der fristlosen Kündigung gegeben hat.

Wir beraten Mandanten sowohl auf Unternehmerseite zum Ausspruch von solchen Kündigungen als auch auf Handelsvertreterseite zur Geltendmachung von Handelsvertreterausgleichansprüchen.

Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht umfasst das Recht der Personengesellschaften und das Recht der Kapitalgesellschaften. Es regelt die rechtlichen Beziehungen von Gesellschaften im Wirtschaftsleben, aber auch die rechtlichen Beziehungen von Gesellschaftern untereinander.
Die häufigsten Gesellschaftsformen sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG), die Offene Handels Gesellschaft (OHG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die GmbH & Co. KG.

Das Gesellschaftsrecht ist zum Teil im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, zum Teil aber auch in Spezialgesetzen, wie beispielsweise dem HGB, GmbHG und dem AktG. Diese rechtlichen Vorschriften regeln die Gründung, den Wechsel im Gesellschafterbestand sowie die sonstigen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern.
Auch finden sich hier Regelungen zur Beendigung von Gesellschaften.

Ein wesentlicher Teil unserer Arbeit im Gesellschaftsrecht sind die Begleitung von Auseinandersetzungen von Gesellschaftern, hierbei insbesondere Abfindungsansprüche bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Beratung und Vertretung von Organen und Organmitgliedern in gesellschaftsrechtlichen Fragen aller Art (z. B. Organhaftungsstreitigkeiten, Bestellung, bzw. Abberufung von Geschäftsführern). Ebenso beraten wir bei der Gründung von Gesellschaften, Gestaltung von Satzungen, Geschäftsordnungen und Gesellschaftervereinbarungen und vertreten Gesellschaften und Gesellschafter vor allen staatlichen Gerichten in gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen.