Rechtliche Belange der Landwirtschaft
Das Landwirtschaftsrecht ist ein Teilgebiet des Agrarrechts und regelt die rechtlichen Belange der Landwirtschaft.
Zu nennen ist hier zunächst die Höfeordnung, die das Sondererbrecht für Höfe regelt.
Bedeutung hat weiter das Grundstücksrecht und das landwirtschaftliche Pachtrecht.
Gerichtliche Auseinandersetzungen im Landwirtschaftsrecht finden vor dem Landwirtschaftsgericht, einer eigenen Abteilung des jeweils örtlich zuständigen Amtsgerichts, statt.
Auch im öffentlichen Recht gibt es besondere Regeln im Hinblick auf das Landwirtschaftsrecht, zu denken ist hier insbesondere an Sondervorschriften für das Bauen im Außenbereich, Flurbereinigungsverfahren und das Grundstücksverkehrsgesetz.
Höfeo
Die Höfeordnung stellt ein Sondererbrecht für Landgüter dar.
Voraussetzung für die Anwendung der Höfeordnung ist, dass es sich bei einem landwirtschaftlichen Betrieb um einen Hof im Sinne des Gesetzes handelt.
Dies setzt eine gewisse Mindestgröße der Betriebsfläche und die Existenz einer Hofstelle, also Wirtschaftsgebäude voraus.
Wesentliches Spezifikum der Höfeordnung ist, dass ein Erblasser einen landwirtschaftlichen Betrieb, wenn es sich um einen Hof handelt, immer nur an eine natürliche Person vererben kann.
Hoferbe wiederum kann nur werden, wer wirtschaftsfähig ist, in der Regel also über eine entsprechende landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
Trifft der Hofeigentümer keine Bestimmungen, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Danach wird Hoferbe der Miterbe, dem vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen ist, in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen der Erblasser durch Ausbildung und/oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, dass er den Hof übernehmen soll und in dritter Linie der Älteste der Miterben (Ältestenrecht).
Die Geschwister des Hoferben sind die sogenannten weichenden Erben.
Die weichenden Erben erhalten nach dem Gesetz lediglich eine am Ertragswert des Hofes orientierte Abfindung, die sich im Einzelnen nach § 12 HöfeO berechnet (Wirtschaftswert).
Von großer Bedeutung sind die Nachabfindungsansprüche der weichenden Erben nach § 13 HöfeO.
Derartige Ansprüche entstehen, wenn der Hofeigentümer innerhalb von 20 Jahren nach Übertragung des Hofes diesen ganz oder teilweise veräußert. Der Hoferbe schuldet keine Nachabfindung, wenn er innerhalb von zwei Jahren den Veräußerungserlös in den Betrieb reinvestiert. Die Berechnung der Nachabfindungsansprüche ist kompliziert.
Große Bedeutung hat bei der Gestaltung von Hofübergabeverträgen auch die Ausgestaltung der Altenteilsverträge:
Als Gegenleistung für die Übertragung des Hofes wird dem Übergeber des Hofes und dessen Ehepartner üblicherweise ein Altenteil gewährt, bestehend insbesondere aus einem Wohnrecht und einem Baraltenteil.
Besonderer Beachtung bedarf die vielfach übliche Vereinbarung von Hege- und Pflegeverpflichtungen. Hier besteht die große Gefahr, dass derartige Ansprüche gegebenenfalls vom Sozialhilfeträger übergeleitet werden können, falls ein Altenteiler zum Pflegefall wird und in einem Pflegeheim oder Altersheim untergebracht werden muss.
Vielfach versucht dann der Sozialhilfeanträge Ansprüche aus dem Altenteilsvertrag auf sich überzuleiten und beim Hoferben geltend zu machen, wenn der Übergabevertrag derartiges nicht ausschließt.
Landpachtvertrag
Als Landpachtvertrag bezeichnet man einen Pachtvertrag über ein landwirtschaftliches Grundstück mit oder ohne Gebäude, die zu seiner Bewirtschaftung dienen.
Für das landwirtschaftliche Pachtrecht befinden sich besondere Bestimmungen in den §§ 585 ff. BGB.
Landwirtschaftliche Pachtverträge haben regelmäßig eine längere Laufzeit und besondere Kündigungsfristen. Der Pächter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, das Pachtobjekt in vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und muss bestimmte Reparaturen, Unterhaltung der Dränage und Ähnliches selber übernehmen.
Von besonderer Bedeutung ist die sogenannte eiserne Verpachtung, ein Pachtvertrag, bei dem das gesamte lebende und tote Inventar mitgepachtet wird und nach Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzugeben ist.
Grundstücksverkehrsgesetz
Zum Landwirtschaftsrecht gehört schließlich das Grundstücksverkehrsgesetz.
Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftliche genutzten Grundstückes von mehr als 1 ha der Genehmigung des Grundstücksverkehrsausschusses und der Landwirtschaftsgerichte.
Erreicht werden soll dabei, dass landwirtschaftliche Flächen vornehmlich in das Eigentum von Vollerwerbslandwirten gelangen.
Grundsätzlich steht bei jedem Verkauf landwirtschaftlicher Flächen von mehr als 2 ha der Nds. Landgesellschaft nach den Vorschriften des Reichssiedlungsgesetzes ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, um zu verhindern, dass landwirtschaftliche Flächen als Spekulationsobjekt in die außerlandwirtschaftliche Nutzung geraten oder lediglich von Nebenerwerbslandwirten bewirtschaftet werden.