Rechtsgebiete

Medizinrecht

Inhaltsverzeichnis

Wir beraten Sie auf dem Gebiet des Medizinrechts

Das Medizinrecht umfasst hauptsächlich die rechtliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Patient und Arzt.

Das Medizinrecht umfasst hauptsächlich die rechtliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Patient und Arzt.

Darüber hinaus beinhaltet das Medizinrecht auch

Teilaspekt des Medizinrechts ist darüber hinaus auch das

Im Bereich des Arzthaftungsrechts sind die Haftungsgründe wie folgt zu unterscheiden:

Um die vorgenannten Fehlertypen bestimmen zu können und einschätzen zu können, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, der eine Arzthaftung und damit auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes nach sich zieht, ist die Kenntnis der Patientenakte bzw. Pflegedokumentation.

Patientenrechte

Über das sogenannte Patientenrechtegesetz, welches in den §§ 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist, hat jeder Patient das Recht auf Einsichtnahme in seine Patientenakte. Insbesondere bei Vorliegen eines sogenannten Aufklärungsfehlers kann anhand der Dokumentation beurteilt werden, ob hinreichend durch den behandelnden Arzt aufgeklärt worden ist oder nicht.

Gemäß § 630a Abs. 2 BGB hat die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Das heißt, wenn ein Arzt also den allgemein fachlich anerkannten Standard unterschreitet, kann ein Behandlungsfehler vorliegen. Hierbei unterscheidet die Rechtsprechung nach sogenannten einfachen Behandlungsfehlern und groben Behandlungsfehlern. Ein grober Behandlungsfehler ist gegeben, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und damit einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Basis für die gesicherten medizinischen Erkenntnisse sind u. a. diejenigen Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen für Ärzte gefunden haben, aber auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die das jeweilige ärztliche Fachgebiet voraussetzt.

Behandlungsfehler

Häufig wird der ärztliche Behandlungsfehler auch als sogenannter „Kunstfehler“ bezeichnet. Diese Begrifflichkeit stammt daher, dass die ärztliche Behandlung grundsätzlich nach den Regeln der ärztlichen Kunst, lateinisch: lege artis, zu erfolgen hat. Wenn also ein Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst gegeben ist, liegt ein sogenannter Kunstfehler vor. Diese Begrifflichkeit wird im Arzthaftungsrecht so aber nicht verwendet, vielmehr wird in die oben bezeichneten Fehlerarten unterschieden.

Wenn ein Patient den Verdacht hat, dass ein Behandlungsfehler gegeben ist, kann ein medizinisches Privatgutachten eingeholt werden. Dies ist im weiteren Verlauf eines möglichen zu führenden Prozesses bei der weiteren Verwendung manchmal schwierig, da die in Anspruch genommene Seite häufig das Zustandekommen dieses Privatgutachtens (Parteigutachten) anzweifelt. Gutachten sind im medizinischen Bereich aber häufig mit hohen Kosten verbunden.

Eine Möglichkeit zur Klärung, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, bieten daher auch die sogenannten Schlichtungsstellen. Für Niedersachsen ist die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern in Hannover zuständig. Ein Verfahren vor einer Schlichtungsstelle kann aber nur geführt werden, wenn der Arzt bzw. das in Anspruch genommene Klinikum dem Schlichtungsverfahren zustimmt. Sollte die in Anspruch genommene Seite nicht zustimmen oder die Schlichtungsstelle einen Vorschlag für eine Schmerzensgeldzahlung nicht unterbreiten können, weil auch im Schlichtungsverfahren nicht sämtliche in einem späteren Prozess zur Verfügung stehenden Beweismittel überprüft werden, kann ein möglicher Anspruch weiterhin zivilrechtlich vor dem Amts- oder Landgericht geltend gemacht werden. Hierfür muss der Kläger, d.h. der Patient, nachweisen, dass ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, d.h., die Pflichten aus dem Behandlungsvertrag gem. § 630 a Abs. 1 BGB verletzt worden sind. Der Schädiger, d.h. der behandelnde Arzt oder das Klinikum muss nach § 280 BGB Schadensersatz leisten, wenn die Pflichtverletzung durch ihn zu vertreten ist und diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den Schaden ist. Bei einer Körperverletzung kommt nach § 253 Abs. 2 BGB auch ein Schmerzensgeldanspruch in Frage. Eine Haftung kann auch nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB möglich sein.

Vertragsarzt (Kassenarzt)

Das Vertragsarzt- bzw. Vertragszahnarztrecht beschreibt die Regelung über die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Ärzten bzw. Zahnärzten. Oft wird das Vertragsarztrecht auch sogenanntes Kassenarztrecht bezeichnet. Der gesetzlich versicherte Patient hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf ärztliche Versorgung. Daher müssen die Krankenkassen, Ärzte und Zahnärzte zur Verfügung stellen, die die ärztliche Behandlung gewährleisten. Die Verbände der Krankenkassen als Dachorganisation schließen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge hierüber ab. Die Ärzte und Zahnärzte, die als sogenannte Kassenärzte tätig werden, sind Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung.

Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt kann ein Arzt durch Zulassung als sogenannter Kassenarzt oder Kassenzahnarzt werden. Die Zulassung wird durch einen sogenannten Zulassungsausschuss erteilt, dessen Mitglieder aus Vertretern von Ärzten und Krankenkassen bestehen. Durch die Kassenärztliche Vereinigung kann auch eine sogenannte Ermächtigung ausgesprochen werden, hiermit können dann Krankenhausärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, und zwar als sogenannte ermächtigte Ärzte. Dies kann aber nur erfolgen, wenn hierfür ein konkreter Bedarf besteht, weil nur durch die Kliniken besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden gewährleistet werden können.
Für den Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt stellt sich hier häufig die Frage nach der Vergütung im Rahmen von Richtgrößen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Für den Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt stellen sich auch häufig Fragen, die im Zusammenhang mit seiner Zulassung bzw. Ermächtigung in stehen. Auch sämtliche weitere Fragen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arztes etwa als sogenannter Belegarzt, Konsiliararzt, Honorararzt oder aber nur einer Abrechnung von zusätzlich erbrachten Igel-Leistungen ergibt, unterliegt dem Bereich des Medizinrechts.

Krankenhausrecht

Das Krankenhausrecht umfasst die Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung aber auch die Vergütung von Krankenhausleistungen, insbesondere aber auch die Beratung im Hinblick auf den Abschluss von Versorgungsverträgen und Kooperationsvereinbarungen. Teilweise bieten Krankenhäuser auch Ambulanzen an, es werden ermächtigte Ärzte im Krankenhaus tätig, die dort teilweise auch ambulante Operationen vornehmen. Ein wichtiger Bereich des Krankenhausrechts ist zudem das Arbeitsrecht, insbesondere im Bereich von angestellten Ärzten.

Durch unsere Zwangsvollstreckungsabteilung helfen wir Ihnen als Inhaber einer Praxis auch gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Kostenträgern und Patienten im Falle der Nichtzahlung bzw. auch der Kürzung von Leistungen.
Im Bereich des ärztlichen Berufsrechts stellen sich nicht nur Fragen zum Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sondern auch allgemeine Regelungen des ärztlichen Berufs im Rahmen von Kooperationen von Ärzten untereinander, bei der Zusammenarbeit mit Heilhilfemittelerbringern, wie etwa Orthopäden oder Augenoptikern oder Hörgeräteakustikern, aber auch die Möglichkeit von Werbung für die ärztliche Tätigkeit oder im Bereich der Außendarstellung (Internet) darstellen.
Im Rahmen der Zulassung als Arzt/Vertragsarzt oder Zahnarzt/Vertragszahnarzt durch Approbation oder auch im Rahmen der Weiterbildungsmaßnahmen zur Erlangung von Facharzttiteln, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.