Logo_MRE
Edit Content

Folgen Sie uns auf

Rechtsgebiete

Strafrecht

Inhaltsverzeichnis

Wir vertreten Sie in allen Bereichen des Strafrechtes und Ordnungswidrigkeitenrechtes.

Die Tätigkeit umfasst insbesondere

Strafverteidigung

Ein Strafverfahren ist ein komplexes Verfahren, welches in jeder Phase Gefahren für den Betroffenen, egal ob schuldig oder unschuldig, birgt. Auch wenn die Anforderungen an die Verteidigung und das Verhalten des Betroffenen in Ermittlungs- und Strafverfahren je nach Gegenstand unterschiedlich ist, ist eine frühzeitige kompetente Beratung zur Vermeidung schwerwiegender Nachteile in jedem Fall ratsam. Jeder Betroffene sollte daher sofort, nachdem er Kenntnis von einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren erlangt oder ein solches befürchtet, kompetenten Rat hierzu einholen.

Opferanwalt

Auch für Opfer und Geschädigte aus einer Straftat ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung und Vertretung angezeigt, um die Gewähr dafür zu bieten, dass Fehler im Ermittlungsverfahren das Opfer nicht im Rahmen des Strafverfahrens erneut zum Opfer werden lassen.

Zeugenbeistand

Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Es kann sogar eine Beiordnung des Zeugenbeistandes erfolgen, wenn die schutzwürdigen Interessen des Zeugen nicht auf andere Weise gesichert sind.

Nebenklage

Das Nebenklageverfahren gemäß § 395 StPO dient der Verbesserung der Rechte des Geschädigten. Sinn und Zweck ist es, dass der durch eine Straftat Geschädigte die Gelegenheit erhält, nicht allein als Opfer im Sitzungssaal die Konfrontation mit dem Täter zu erleben, sondern in einer aktiven Rolle als Nebenkläger. Eine abschließende Regelung der nebenklageberechtigten Delikte ist in § 95 StPO aufgeführt. Wenn ein Nebenklageverfahren durchgeführt werden soll, muss eine entsprechende Anschlusserklärung mit einem Antrag beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Auch hier ist eine Beiordnung grundsätzlich möglich. Im Falle der Verurteilung werden die Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Der Nebenkläger hat im Strafverfahren eigene Verfahrensrechte, die in §§ 397 bis 401 StPO geregelt sind und hat insbesondere eigene Fragerechte. Selbst wenn er als Zeuge vernommen werden soll, ist er zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt und er hat auch eigene Beweisantrags- und Fragerechte. Der Nebenkläger kann sogar unabhängig von der Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

Jugendstrafrecht

Jugendliche sind ab einem Alter von 14 Jahren strafmündig. Im Jugendgerichtsgesetz sind Sondervorschriften für das Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende geregelt. Es bestehen bedeutende Unterschiede zu einem Strafverfahren gegen einen Erwachsenen, insbesondere im Hinblick auf die Sanktionierung. Durch diese Besonderheiten soll erneuten Straftaten durch Jugendliche entgegengewirkt werden, insbesondere eine Rückfallkriminalität vermieden werden. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Daher können im Rahmen einer Sanktionierung eines Jugendlichen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe ausgesprochen werden.