Das Verwaltungsrecht umfasst Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Darüber hinaus umfasst das Verwaltungsrecht auch die Gebiete des Wirtschaftsverwaltungsrechtes wie
- Gewerberecht
- Handwerksrecht
- Wirtschaftsförderungsrecht
- Gaststättenrecht
- Energierecht
Ebenso ist hiervon erfasst das Umweltrecht wie
- Emissionsschutzrecht
- Abfallrecht
- Wasserrecht
- Natur- und Landschaftsschutzrecht
Geprägt sind Auseinandersetzungen im Verwaltungsrecht von einem Über-/Unterordnungsverhältnis. Dieses erfasst Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bürger und Behörden. Ebenso unterfallen dem Verwaltungsrecht Rechtsstreitigkeiten zwischen einzelnen Behörden.
Öffentliches Baurecht
Dem öffentlichen Baurecht unterfallen alle Rechtsakte, die sich mit dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht befassen. Hierzu gehört die Aufstellung und Kontrolle von Flächen- und Nutzungsplänen, Bebauungsplänen und anderen Satzungen nach dem Bau BG.
Ebenso erfasst sind aber auch Baugenehmigungen, städtebauliche Verträge oder Genehmigungen nach dem Emissionsschutzrecht.
Öffentliches Dienstrecht (Beamtenrecht)
Dem öffentlichen Dienstrecht unterfällt insbesondere das Beamtenrecht. Hierzu gehören Maßnahmen der Einstellung, der Beförderung sowie der Versetzung, Abordnung, Umsetzung und Zuweisung des Beamten.
Ebenso erfasst ist die Überprüfung von Maßnahmen zur Versetzung von Beamten in den Ruhestand, dies gilt insbesondere für Fälle der Dienstunfähigkeit.
Ebenso erfasst ist die Prüfung der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn. Gleichfalls sind Verfahren zur dienstlichen Beurteilung regelmäßiger Gegenstand der rechtlichen Kontrolle.
Schließlich umfasst das Beamtenrecht auch die Prüfung von Leistungsansprüchen.
Recht der öffentlichen Abgaben (Beitragsrecht)
Dem Verwaltungsrecht unterfällt zudem das Recht der öffentlichen Abgaben. Hiervon sind insbesondere erfasst
- Erschließungs- und Ausbaubeiträge.
Der Rechtskontrolle unterliegen dabei nicht nur die Beitragsbescheide. Zudem ist regelmäßig die Rechtmäßigkeit der Beitragssatzungen zu prüfen. Die rechtmäßige Erhebung von Beiträgen vollzieht sich hierbei in drei Phasen. Im Rahmen der ersten Phase, der Aufwendungsphase, ist der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes zu ermitteln. Dabei ist insbesondere zu klären, ob die abgerechneten Anlagen überhaupt beitragsfähig sind.
In der zweiten Phase, der Verteilungsphase, sind die Anknüpfungsmerkmale für die Verteilung des umlagefähigen Beitragsaufwandes zu ermitteln und zu überprüfen.
In der dritten Phase, der Heranziehungsphase, ist schließlich zu prüfen, auf wen die Beitragspflicht entfällt und ob diese in angemessenem Umfang erhoben worden ist.
Recht der öffentlichen Ersatzleistungen
Dem Verwaltungsrecht unterfällt zudem der gesamte Bereich der öffentlich rechtlichen Ersatzleistungen. Hierbei handelt es sich um alle die Ansprüche, die dem Bürger aus fehlerhaftem Verwaltungshandeln zustehen können. Erfasst ist hiervon neben dem Amtshaftungsanspruch im Sinne des § 839 BGB der öffentlich rechtliche Erstattungsanspruch sowie Ansprüche aus enteignendem Eingriff bzw. enteignungsgleichem Eingriff.