Das Wettbewerbsrecht umfasst das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht).
Das Recht des unlauteren Wettbewerbs stellt Regelungen für faires wirtschaftliches Verhalten auf, die jedes Unternehmen im Wettbewerb um das Angebot und den Bezug wirtschaftlicher Leistungen einhalten muss. Es dient dem Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Bei irreführender oder vergleichender Werbung kommt es häufig zu Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber. Gleiches droht bei der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten oder der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Bei jeder werblichen Maßnahme sind unbedingt die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.
Insbesondere auch beim Onlinehandel kommt es vielfach zu wettbewerbswidrigem Verhalten.
Zu denken ist hier insbesondere an Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, Verstöße gegen Produktkennzeichnungsvorschriften oder die Preisangabenverordnung.
Unzulässig sind oft auch Werbungen mit Alleinstellungen oder Spitzenstellungen, gesundheitsbezogenen Angaben oder unzulässigen Vergleichen.
Der im Wettbewerbsrecht tätige Anwalt überprüft insbesondere das Marktverhalten von Mitbewerbern, Unternehmensauftritte im Internet und die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Er begleitet und gestaltet Marketing- und Werbemaßnahmen, Produkteinführungen und Vertragsgestaltungen.
Der wettbewerbsrechtlich tätige Anwalt prüft weiter die Berechtigung von Abmahnungen.
Sollten die von Wettbewerbern ausgesprochenen Abmahnungen berechtigt sein, sind für den Mandanten strafbewehrte Unterlassungserklärungen abzugeben. Für den Fall, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung droht, müssen Schutzschriften hinterlegt werden.
Reagiert ein Wettbewerber auf eine Abmahnung nicht, ist eine einstweilige Verfügung beim Gericht zu erwirken. Ist gegen den Mandanten eine einstweilige Verfügung ergangen, muss möglicherweise Widerspruch eingelegt werden.
Besonderer wettbewerbsrechtlicher Beratung bedarf die Durchführung von Gewinnspielen, Gutscheinaktionen oder Sonderverkaufsaktionen.